allesroger
12.04.2008, 16:51
........ befasste man sich mit der Frage : ist Minigolf ein Sport ?
ist Minigolf ein Sport?
http://images.zeit.de/bilder/site07/elements/packshots/zeit-cover-archiv-60x45.gif (http://www.zeit.de/1969/14/index)© DIE ZEIT, 04.04.1969 Nr. 14
Von einem Wendepunkt der Rechtsprechung ist zu berichten, er kommt aus dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Saison gerade noch rechtzeitig steht endlich rechtskräftig fest, daß Minigolf „überwiegend Vergnügen" bereitet. Mit seiner positiven Einschätzung steht unser höchstes Verwaltungsgericht nicht allein. Zur gleichen Erkenntnis kamen vorher schon eine Stadtverwaltung, ein Verwaltungsgericht und ein Oberverwaltungsgericht.
Minigolf, scheint es, erfreut sich regen Zuspruchs unter Juristen.
Der Besitzer einer „aus 18 Pisten bestehenden Minigolfanlage", statt hieraus seinerseits überwiegend Vergnügen zu schöpfen, fand soviel staatliches Wohlwollen eher betrüblich. Grund der Verstimmung: die juristische Lobpreisung kostet ihn ein Fünftel seiner Einnahmen als Vergnügungssteuer. Der Kläger, nach strenger Selbstbefragung, kam zum Ergebnis, Minigolf sei kein Vergnügen, sondern entnervender Sport. Seine Ausübung sei geeignet, „die körperliche Ertüchtigung" voranzutreiben.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, in zweiter Instanz, machte klar, daß grundsätzlich auch Sportveranstaltungen zu den Vergnügen rechnen. Werden sie gewerbsmäßig betrieben, so entsteht die Vergnügungssteuer jedenfalls dann, wenn „Leibesübungen geboten werden, die wegen der äußeren Begleitumstände ihrer Durchführung, der Art des betriebenen Sports oder anderer objektiver Merkmale überwiegend Vergnügen bereiten". Das, so fanden die Lüneburger, sei eine den Minigolf treffende Beschreibung. Etwa vorhandene „sportliche Elemente" seien hier „dem Unterhaltungszweck untergeordnet". Der Kläger sah sein Gewerbe mißdeutet. Die Oberverwaltungsrichter, rügte er, hätten die Feststellung, Minigolf bereite „überwiegend Vergnügen", keinesfalls ohne eigene Beweisaufnahme treffen dürfen: schon ein Versuch hätte sie vom Gegenteil überzeugt. Zur weiteren Aufklärung empfahl der Pistenmann eine Meinungsumfrage beim deutschen Volk, zusätzlich wollte er den „Deutschen Minigolf-Sportverband e. V." in Traben-Trarbach um Zeugnis bitten.
Sein Kampf um die Abwertung des Minigolfs blieb vergeblich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die vergnügungsspendende Wirkung des Gartenspiels halten die in Berlin amtierenden Richter für ausreichend geklärt, „weitere Ermittlungen über die Motivation der Minigolfspieler" seien fehl am Platze. Bei der fraglichen Anlage, sie wird mit einem Ausflugslokal betrieben, sei der Vergnügungscharakter zudem „offenkundig". Die Richter, in ihrer Begeisterung, halten solches für„allgemeinbekannt". Zwei letzte Indizien runden das Bild, sie machen die „tatsächliche Feststellung", Minigolf sei eine vergnügliche „Leibesübung", vollends unausweichlich. Die Indizien lauten: „Fehlen einer besonderen Sportkleidung" und „lässige Spielweise" der Minigolffreunde.
Minigolfbahn-Besitzern wird das zu denken geben (BVerwG VII
Lustig, das heutzutage zu lesen !
ist Minigolf ein Sport?
http://images.zeit.de/bilder/site07/elements/packshots/zeit-cover-archiv-60x45.gif (http://www.zeit.de/1969/14/index)© DIE ZEIT, 04.04.1969 Nr. 14
Von einem Wendepunkt der Rechtsprechung ist zu berichten, er kommt aus dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Saison gerade noch rechtzeitig steht endlich rechtskräftig fest, daß Minigolf „überwiegend Vergnügen" bereitet. Mit seiner positiven Einschätzung steht unser höchstes Verwaltungsgericht nicht allein. Zur gleichen Erkenntnis kamen vorher schon eine Stadtverwaltung, ein Verwaltungsgericht und ein Oberverwaltungsgericht.
Minigolf, scheint es, erfreut sich regen Zuspruchs unter Juristen.
Der Besitzer einer „aus 18 Pisten bestehenden Minigolfanlage", statt hieraus seinerseits überwiegend Vergnügen zu schöpfen, fand soviel staatliches Wohlwollen eher betrüblich. Grund der Verstimmung: die juristische Lobpreisung kostet ihn ein Fünftel seiner Einnahmen als Vergnügungssteuer. Der Kläger, nach strenger Selbstbefragung, kam zum Ergebnis, Minigolf sei kein Vergnügen, sondern entnervender Sport. Seine Ausübung sei geeignet, „die körperliche Ertüchtigung" voranzutreiben.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, in zweiter Instanz, machte klar, daß grundsätzlich auch Sportveranstaltungen zu den Vergnügen rechnen. Werden sie gewerbsmäßig betrieben, so entsteht die Vergnügungssteuer jedenfalls dann, wenn „Leibesübungen geboten werden, die wegen der äußeren Begleitumstände ihrer Durchführung, der Art des betriebenen Sports oder anderer objektiver Merkmale überwiegend Vergnügen bereiten". Das, so fanden die Lüneburger, sei eine den Minigolf treffende Beschreibung. Etwa vorhandene „sportliche Elemente" seien hier „dem Unterhaltungszweck untergeordnet". Der Kläger sah sein Gewerbe mißdeutet. Die Oberverwaltungsrichter, rügte er, hätten die Feststellung, Minigolf bereite „überwiegend Vergnügen", keinesfalls ohne eigene Beweisaufnahme treffen dürfen: schon ein Versuch hätte sie vom Gegenteil überzeugt. Zur weiteren Aufklärung empfahl der Pistenmann eine Meinungsumfrage beim deutschen Volk, zusätzlich wollte er den „Deutschen Minigolf-Sportverband e. V." in Traben-Trarbach um Zeugnis bitten.
Sein Kampf um die Abwertung des Minigolfs blieb vergeblich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die vergnügungsspendende Wirkung des Gartenspiels halten die in Berlin amtierenden Richter für ausreichend geklärt, „weitere Ermittlungen über die Motivation der Minigolfspieler" seien fehl am Platze. Bei der fraglichen Anlage, sie wird mit einem Ausflugslokal betrieben, sei der Vergnügungscharakter zudem „offenkundig". Die Richter, in ihrer Begeisterung, halten solches für„allgemeinbekannt". Zwei letzte Indizien runden das Bild, sie machen die „tatsächliche Feststellung", Minigolf sei eine vergnügliche „Leibesübung", vollends unausweichlich. Die Indizien lauten: „Fehlen einer besonderen Sportkleidung" und „lässige Spielweise" der Minigolffreunde.
Minigolfbahn-Besitzern wird das zu denken geben (BVerwG VII
Lustig, das heutzutage zu lesen !