PDA

Vollständige Version anzeigen : Minigolf bis 12 Jahre nur unter Aufsicht


minigolf*fee
12.07.2009, 06:17
Hallo Platzbesitzer und Vereine mit eigenem Minigolfplatz,

was n(t)un ?

http://service.gmx.net/de/cgi/derefer?TYPE=3&DEST=http%3A%2F%2Fwww.fnp.de%2Ffnp%2Ffreizeit%2Ffa milie%2Frmn01.c.6213745.de.htm

six and one
12.07.2009, 08:22
Die Klage richtet sich nicht gegen den Platzbetreiber, sondern gegen den Veranstalter eines externen Fußballcamps, der seine ihm übertragene Aufsichtspflicht verletzt hat.

scoutmaster
12.07.2009, 11:02
Gut dass das auch mal angesprochen wird. Es ist schon so oft vorgekommem dass wir, bei Trainingseinheiten, Eltern darauf hinwiesen dass sie, vor allem am Netz, sehr aufpassen und ihre Kinder nicht in direkter Nähe zum Schlagenden lassen sollen.
So kam es vor dass dies, selbst nach 3 maliger Ermahnung, nicht beachtet wurde und beim 4. mal hatte der Kleine den Schläger im Gesicht und 3 Zähne weniger.
Und dann war das Geschrei der Eltern groß.
Man sollte viel strenger darauf achten und schneller intervenieren.

wate
12.07.2009, 17:20
Ich war schon oft anwesend, wenn solche Dinge passiert sind. Nicht nur Kinder und nicht nur am Netz. Die Sicherheitsabstände werden unterschätzt oder nicht bedacht, und wenn man sieht, wie manche Leute ausholen und draufdreschen, könnte auch mal Schlimmeres passieren. Hier müßten deutliche Warnschilder angebracht werden. Besonders am Netz sollte nur der Spieler Zugang haben.

Michelino
13.07.2009, 18:00
Die Klage richtet sich nicht gegen den Platzbetreiber, sondern gegen den Veranstalter eines externen Fußballcamps, der seine ihm übertragene Aufsichtspflicht verletzt hat.

Vielen Dank für die schnelle Klarstellung. Ich denke, dass es wichtig ist, die drohenede Überinterpretation dieses Einzelfall-Urteils zu verhindern - Minigolfer/innen neigen zuweilen dazu, alles auf sich selbst zu beziehen.
Dieses Urteil besagt m.E. nicht, dass die Platzbetreiber eine Aufsichtspflicht gegenüber 12-jähringen Kindern haben, wohl aber Betreuer/innen eines Fußballcamps, denen Kinder in Obhut gegeben worden sind.

lemmiwinks
13.07.2009, 21:24
Vielen Dank für die schnelle Klarstellung. Ich denke, dass es wichtig ist, die drohenede Überinterpretation dieses Einzelfall-Urteils zu verhindern - Minigolfer/innen neigen zuweilen dazu, alles auf sich selbst zu beziehen.
Dieses Urteil besagt m.E. nicht, dass die Platzbetreiber eine Aufsichtspflicht gegenüber 12-jähringen Kindern haben, wohl aber Betreuer/innen eines Fußballcamps, denen Kinder in Obhut gegeben worden sind.

Aber laut dem Bericht können ja auch 8Jährige Klage einreichen :D

DiStefano
14.07.2009, 09:59
Ihr meint also, dieses Urteil hätte für Platzbetreiber keine rechtlichen Auswirkungen? Falsch gedacht. Oder wie soll eurer Meinung nach ein Platzbesitzer reagieren, wenn eine Gruppe von kleineren Schulkindern ohne Aufsicht führende Erwachsene am Häuschen auftaucht und Tickets lösen will? Einfach die Tickets verkaufen und Schläger und Bälle rausgeben: "Dann spielt mal schön"?

Auch könnte das Aufstellen von auffälligen Warnschildern (mit oder ohne Haftungsausschlussklausel) ratsam sein, dann nämlich, wenn streitlustige Eltern, nachdem der erste Schock über die Verletzung des Kindes überwunden ist, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.

Michelino
14.07.2009, 18:11
Na ja, wenn juristische Fragen mit dem gesunden Menschenverstand eines Laien entschieden würden, könntest du schon annähernd recht haben, diStefano. Juristen ticken aber oft anders als der Rest der Welt - das hat wohl aber auch durchaus seinen Grund (sagen zumindest die Juristen.
Dieses Urteil steht in einer – für mich als Lehrer wohlbekannten – juristischen Tradition. Wenn die Sorge und Aufsicht von Eltern an Betreuer bzw. Lehrer übergeht, hat höchste Sorgfalt zu walten. Ein früheres Urteil verurteilte einen Fußballtrainer, weil einem Kind, das unter seiner Obhut war, ein nicht gesichertes Tor auf den Kopf gefallen ist.
Wohlgemerkt: Nicht etwa der Eigentümer des Platzes wurde wegen der Geschichte – z.B. wegen der mangelnden Verkehrssicherung - verurteilt, sondern der aufsichtspflichtige Trainer. Ertrinkt ein Kind im Schwimmbad, wird auch nie ein Freibadkassierer bzw. dessen Dienstherr verurteilt, weil der dieses Kind ohne Aufsicht hereingelassen hat – es ist immer die Frage zu stellen: Wer ist im Moment des Unglücks aufsichtspflichtig?
So verhält es sich auch in diesem Fall – nicht der Platzbetreiber, sondern der Beaufsichtigende wurde verurteilt.
Ich gebe zu, wiewohl ich beruflich und privat sehr viel Umgang mit Juristen habe - manchmal fehlt mir schon das Verständnis dafür, was da manchmal zusammengeurteilt wird...
Also, bevor jetzt irgend jemand seinen Platzbetreiber jalous macht - im Zweifelsfall einen Juristen fragen, nicht nach eigenem Gutdünken Ratschäge erteilen.

awhw
26.07.2009, 17:33
Vielen Dank für die schnelle Klarstellung. Ich denke, dass es wichtig ist, die drohenede Überinterpretation dieses Einzelfall-Urteils zu verhindern

Zum Gerichtsurteil, bzw. dessen Interpretation zunächst meine volle Zustimmung.
Wir können nicht (oder doch?) haftbar gemacht werden, wenn sich allein spielende Kinder verletzen!?! Schilder allein sind auch keine Lösung, es kommen auch Vorschulkinder.

Desweiteren wäre es aber auch indiskutabel einen Aushang mit Hinweis zu veröffentlichen (unter 12 Jahre nur in Begleitung o.ä.)
Dann haben wir nur noch "Begleiter" auf dem Platz s4:-) Und außer Sichtweite greifen alle zum Schläger.

Gruß vom Stettiner Haff
H. Weber

goligolem
26.07.2009, 18:29
Ihr meint also, dieses Urteil hätte für Platzbetreiber keine rechtlichen Auswirkungen? Falsch gedacht. Oder wie soll eurer Meinung nach ein Platzbesitzer reagieren, wenn eine Gruppe von kleineren Schulkindern ohne Aufsicht führende Erwachsene am Häuschen auftaucht und Tickets lösen will? Einfach die Tickets verkaufen und Schläger und Bälle rausgeben: "Dann spielt mal schön"?

Auch könnte das Aufstellen von auffälligen Warnschildern (mit oder ohne Haftungsausschlussklausel) ratsam sein, dann nämlich, wenn streitlustige Eltern, nachdem der erste Schock über die Verletzung des Kindes überwunden ist, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.

So sieht es das Gesetz in Sachen Geschäftsfähigkeit und dieses ist Vorraussetzung damit ein Pächter oder Verein Eintrittskarten verkaufen darf.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Geschäfte zu tätigen. Volle Geschäftsfähigkeit wird i. d. R. mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.

Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein ohne diese Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, ein Vertrag zunächst schwebend unwirksam und abhängig von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Ausnahme: der Minderjährige erlangt lediglich rechtliche Vorteile oder bestreitet das Geschäft mit seinem Taschengeld.

Wenn wir der Meinung sind das der oder die jenige zu jung ist lassen wir die Person nur mit einem Erwachsenen auf dem Platz dafür haben wir schon zu oft kleinere Verletzungen gehabt und das obwohl die Kinder unter Aufsicht waren und wir gesagt haben " Passt am Netz auf und haltet Abstand "

Roter Hai
06.08.2009, 20:27
Bei uns auf dem Platz kommt es nicht gerade selten vor, dass die Eltern ihre Kids 'abliefern', so nach dem Motto: Spielt mal schön, wir kommen in 2 Stunden wieder ... -.-