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Vollständige Version anzeigen : ebay artikelbeschreibung


opc
20.02.2007, 18:27
hallo,

heute habe ich der verhandlung um den 083 speckling beigewohnt.

sollte das urteil bestand behalten, der angeklagte will wohl in revision gehen, dann muss man bei ebay beschreibungen von minigolfbällen sehr vorsichtig sein.

der angeklagte wurde wegen betrug verurteilt, dabei wurden folgende dinge aus der artikelbeschreibung nicht in zweifel gezogen.

deutschmann 083 > bei dem ball handelte es sich eindeutig um einen solchen ball

speckling > auch dass es sich bei dem ball , der dem gericht um einen speckling gehandelt haben kann, als dieser beim käufer ankam , wurde nicht angezweifelt. dabei war es unerheblich

alter deutschmann > auch dies wurde aufgrund des vermutlichen herstellungsjahres nícht angezweifelt

da der artikelbeschreibung jedoch der satz " der ball , den jeder haben möchte und der nicht oft bei ebay zu bekommen ist " ( nach meinen gedächtnis ) hinzugefügt wurde, sprach das gericht den angeklagten für schuldig, da es annahm , dass der beschuldigte diesen satz hinzugefügt hat, um dem käufer einen ganz besonderen ball, vermutlich der wertvollsten serie, zu sugerieren. und im gesamtkonsenz ist es dann eben nicht mehr unerheblich , ob der ball speckig gespielt wurde oder präpariert.

dies führte zu der verurteilung.

da dieses urteil , wenn es den rechtskräftig wird, bei jedem weiteren fall als rechtskräftiges urteil angeführt werden kann, sollte sich jeder ebay verkäufer darauf einstellen.

konsequenz daraus wird wohl sein, dass speckling nicht gleich speckling ist und man deshalb darauf hinweisen muss, wie der ball zum speckling geworden ist.

auch zusätze wie supertoll, echte rarität usw sollte man tunlichst unterlassen, da die gerichte dies als "preissteigernd" werten , im falle eines falles halt als betrugsabsicht.

insgesamt wurde für käufer ein gutes urteil gefällt, obwohl ich persönlich zweifel am urteil habe, weil im mündlcihen urteil fehlerhaft begründet worden ist.

verkäufer müssen nun vorsichtig mit superlativen umgehen und den artikel möglichst genau beschreiben oder nichtwissen als solches preisgeben, "ball wurde gebraucht erworben und war schon speckig, daher kann keine angabe gemacht werden, wie der ball speckig geworden ist."

es wurde dem beklagten vorgeworfen, dass er den ball nur einem monat besessen hätte und der ball in dieser zeit eigentlich nicht speckig geworden sein kann, dass man einen gebrauchten ball aber auch schon speckig erwerben kann- und dies war wohl auch die aussage des beklagten- wurde nicht in betracht gezogen.

dem beklagten wurde übrigens eine einstellung nach § 153 stpo angeboten, diese hat er aber abgelehnt , da er sich keiner schuld bewußt war , und er einen echten freispruch erwirken wollte.

Flow
20.02.2007, 20:39
@OPC: Du hast da einen wichtigen Aspekt vergessen!! Ich überlege schon, was ich tue, um straffällig zu werden :)

doofmannsgehilfe
20.02.2007, 22:09
@ OPC Was heisst denn der Verkäuferhat den Prozess verloern? Bedeutet dies das der Käufer nur die Hälfte bezahlt oder was wurde als Strapmaß ausgesprochen?

Mr Frisur 23
21.02.2007, 00:58
@ opc
Wenn deine Aussagen treffend stimmen,dann kann man den Verkäufer nicht anklagen. Das Urteil ist für mich dann eine frechheit!!!!!!! Aber ich denke,dass da evtl noch infos fehlen oder du was falsch dargestellt hast oder??? Ansonsten wäre ich echt sehr verwundert!

opc
21.02.2007, 06:29
@ flow

du mußt , um die gerichtsdienerin wiederzusehen, dann ja straffällig werden, man muss dich erwischen und dann musst du gegen das urteil des amtsgerichtes berufung einlegen. da ist es doch viel einfacher als besucher einer verhandlung beim amtsgericht zu erscheinen !!!

wenn du dann immer zigaretten zur hand hast , ist es bei der hauptdarstellerin deiner feuchten träume leicht in den pausen mit ihr ins gespräch zu kommen.


@ doofmannsgehilfe

darum ging es bei diesem prozess nicht, da muss der kläger wohl eine zivilrechtliche klage anstrengen

@ friseur

das hat uns auch verwundert, der anwalt vom beklagten und der beklakte hätten ja sonst auch das angebot einer einstellung nach § 153 stpo angenommen
es geht wie gesagt nicht um die einzelnen punkte, die in der artikelbeschreibung aufgezeichnet sind , sondern um den gesamtkonsenz , der daraus erweckt wird.

Game`N Fun
21.02.2007, 08:04
Viele schreiben bei ebay ja auch. Privatperson laut Eu recht.........alles schwachsinn.
Wenn einer öfters was anbietet, weil er einen alten Koffer gekauft hat um gewinn zu erzielen ect. ist er nicht mehr Privat. Und auch als Privatperson ist man in der Haftung.
Bin gespannt wie dies ausgeht

awhw
21.02.2007, 11:20
Viele schreiben bei ebay ja auch. Privatperson laut Eu recht.........alles schwachsinn.
Wenn einer öfters was anbietet, weil er einen alten Koffer gekauft hat um gewinn zu erzielen ect. ist er nicht mehr Privat. Und auch als Privatperson ist man in der Haftung.
Bin gespannt wie dies ausgeht
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Beim Verkauf geht es meines Wissens nach um Gewährleistung und Garantie.
Richtig ist dass Vielverkäufer bei ebay Gefahr laufen, als gewerbliche Anbieter zu gelten und somit u.a. auch steuerrechtliche Folgen zu tragen haben.
Zur Richtigstellung @ Privatperson biete ich folgendes an:

„Grundsätzlich können private Verkäufer die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.“(*) UND
„Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben. Was ein Sachmangel ist definiert sich aus § 434 BGB:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“(*)
(*) QUELLE:
www.internetrecht-rostock.de