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tg 10.05.2021 16:44

Fundstellen …

Zitat:

Ist Wettkampfsport erlaubt?

Laut Gesetz ist die „Ausübung von Sport nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten“ ohne zwischen Training und Wettkampf zu differenzieren.

Dort, wo ein Wettkampf unter der Einhaltung der einschränkenden Vorgaben des IfSG möglich ist – wie z.B. beim Tennis-Einzel –, darf ein solcher auch stattfinden.

Auslegungshinweise der Sportministerkonferenz zum Infektionsschutzgesetz


Zitat:

Sowohl der Analysebericht [zum Gesundheitsschutz im Minigolfsport], als auch die darauf basierenden Hygienekonzepte […] sollen durch die medizinische Abteilung des DOSB geprüft werden, um eine medizinische Stellungnahme zu den Konzepten zu bekommen. Unterstützt diese Stellungnahme die Aussagen und Konzepte, steht einer Durchführung von Wettkämpfen grds. nichts im Wege. […] Eine telefonische Vorabauskunft des DOSB hat den Bericht und die Hygienekonzepte bereits positiv bestätigt.

„minigolf Magazin“, 1/2021, Seite 9


pinkydiver 11.05.2021 12:09

@tg

... und wenn das eine Kommune nicht möchte (Siehe Bensheim) dann ist es trotzdem erst mal eiun "NEIN"

tg 11.05.2021 12:32

Zitat:

Zitat von pinkydiver (Beitrag 317128)
... und wenn das eine Kommune nicht möchte (Siehe Bensheim) dann ist es trotzdem erst mal eiun "NEIN"

Gegen die Nutzung als Sportanlage hat die Stadt Bensheim aber gar keine Einwände ... :)

Breminho 11.05.2021 15:40

Zitat:

Zitat von tg (Beitrag 317125)
Fundstellen …

Ich habe heute bei der zuständigen Stelle diese Argumentation vorgebracht, um für Pfingstsamstag mein Turnier genehmigt zu bekommen.....
Ich bin gespannt.....

pinkydiver 12.05.2021 15:00

Zitat:

Zitat von tg (Beitrag 317129)
Gegen die Nutzung als Sportanlage hat die Stadt Bensheim aber gar keine Einwände ... :)

.. hab ich ja auch nie abgestritten, aber ich würde nicht drauf wetten, wenn wir ein Turnier austragen wollten, daß das genehmigt würde.

gomi 12.05.2021 16:46

In NRW dürfen ab Samstag auch wieder negativ getestete Nichtsportler spielen.

Coronaschutzverordnung NRW vom 12. Mai 2021, gültig ab 15. Mai 2021:

§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

goligolem 13.05.2021 08:12

Unser Problem ist doch ganz einfach es gibt Ordnungsämter die sehen den Minigolfsport und deren Spotanlagen immer noch als Freizeitsport an.
Die wenigsten im Ordnungsamt wissen das es einen Ligenspielbetrieb, deutsche Meisterschaften oder sogar Weltmeisterschaften gibt.
Wenn ich bei uns öffentlich Boule spiele darf ich das ohne Test, Minigolf ist ab 15.05. wieder für alle mit negativen Test möglich.

Man sollte mal dafür sorgen das Minigolf und seine Anlagen kein Freizeitsport ist denn was einige sicher auch nicht wissen ist die Tatsache das Minigolf Bestandteil des deutschen Sportabzeichen ist welches auch Freizeitsportler (keinen Verein zugehörend) auch machen können.

gomi 13.05.2021 12:08

Zitat:

Zitat von goligolem (Beitrag 317140)
... Minigolfsport und deren Spotanlagen immer noch als Freizeitsport ...

Aber das stimmt ja prinzipiell auch. Minigolf ist nun einmal ein reiner Freizeit-/Amateursport. Oder kennt jemand Berufssportler im Minigolf?

Das Problem ist ja vielmehr, dass in der Verordnung eine Minigolfanlage pauschal nicht als (Freizeit-) Sportanlage (§9) sondern als Freizeit- und Vergnügungsstätte (§10) und Minigolf somit gar nicht als Sport eingestuft wird.

Michael 14.05.2021 17:10

Hallo zusammen,

so sieht die neue Verordnung NRW ab dem 15.05. mit unter 100 aus:

Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter
freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder
Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

Danach müssen alle aktiven bzw. passiven Mitglieder eines Vereins auch einen bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 machen?

Was sagt ihr dazu? :rolleyes:

Mfg.
Michael :)

goligolem 14.05.2021 18:29

Zitat:

Zitat von Michael (Beitrag 317146)
Hallo zusammen,

so sieht die neue Verordnung NRW ab dem 15.05. mit unter 100 aus:

Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter
freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativen Schnell- oder
Selbsttest nach § 4 Absatz 4 zulässig.

Danach müssen alle aktiven bzw. passiven Mitglieder eines Vereins auch einen bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 machen?

Was sagt ihr dazu? :rolleyes:

Mfg.
Michael :)

Die Fragen haben wir uns als Vorstandsmitglieder gestern auch schon gestellt.
Leider sieht das Land NRW eine Minigolfanlage als Freizeitstätte wie man aus der CoronaschutzVO vom 12.05.21 erkennen kann.
Es wird in §9 wo es um Sport geht wird nur der Wettkampf und Amateursport behandelt.
Wenn man dann auf eine besonders nette Person beim Ordnungsamt trifft sagt die dir das eine Minigolfanlage im Sinnes des Landes NRW keine Sportanlage ist.
Jetzt darf ab morgen jede Minigolfanlage wieder öffnen aber die Besucher müssen einen negativen Test vorweisen.

Mich kotzt da Ganze hin und her langsam aber sicher an und vom Verband kommt relativ wenig Unterstützung. Die Mail von Achim Baumgart Zink zeigte bei einigen Ordnungsämtern keine Wirkung.


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