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At The Drive-In 26.02.2021 10:30

Minigolf wieder erlaubt!
 
Zumindest in NRW ist Amateursportbetrieb in 2er Gruppen seit Montag wieder erlaubt:

§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben,
ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken,
dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.


Wer war schon spielen? ;)

Gruss, Simon

ENNE 26.02.2021 18:50

Ich.
Auf unserer weitläufigen Anlage ist die Einhaltung der Abstände überhaupt kein Problem. Und da ich ja mit meiner Frau zusammen die Runden drehe ist das spielen einfach nur wieder schön. Allen einen guten und gesunden Start.

tg 26.02.2021 20:55

Zitat:

Zitat von At The Drive-In (Beitrag 316673)
[…] Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen […]

In Hessen ist das schon den ganzen Winter über so (also seit Anfang November). :)

goligolem 28.02.2021 16:08

Zitat:

Zitat von At The Drive-In (Beitrag 316673)
Zumindest in NRW ist Amateursportbetrieb in 2er Gruppen seit Montag wieder erlaubt:

§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben,
ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken,
dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.


Wer war schon spielen? ;)

Gruss, Simon

Simon das ist alles richtig aber letztendlich entscheiden die zuständigen Ordnungs/Gesundheitsämter der jeweiligen Kommune ob und unter welchen Voraussetzungen wieder gespielt werden darf.

gomi 28.02.2021 23:51

Nicht nur, dass die Entscheidung bei den örtlichen Behörden liegt, die Anlagen werden auch unterschiedlich eingestuft. Manche Anlagen werden als Sportanlagen nach §9 CoronaSchVO NRW gesehen (Betrieb unter Auflagen zulässig) und andere hingegen als Freizeitanlagen nach §10 CoronaSchVO NRW (Betrieb untersagt). Eine Mischform ist auch denkbar, indem die Anlage für die Allgemeinheit (Freizeitspielern) geschlossen ist, aber von Vereinsmitgliedern (also Sportlern) unter den in §9 CoronaSchVO genannten Beschränkungen genutzt werden kann.

Vor dem Öffnen einer Anlage, zumindest in NRW, sollte also auf jeden Fall eine Genehmigung der örtlichen Behörden eingeholt werden. In anderen Länder wird es vermutlich ähnlich sein.

goligolem 03.03.2021 22:44

Einen Saisonstart Ende März wie er im NBV vorgesehen war können wir nach heute vergessen denn der Lockdown ist bis einschließlich 28.03.21 verlängert. Mal gucken was noch kommt.

pinkydiver 04.03.2021 21:52

Zitat:

Zitat von goligolem (Beitrag 316698)
Einen Saisonstart Ende März wie er im NBV vorgesehen war können wir nach heute vergessen denn der Lockdown ist bis einschließlich 28.03.21 verlängert. Mal gucken was noch kommt.

realistisch gesehen kannst Du den kompletten Ligen/Ranglisten Spielbetrieb 2021 canceln. der DMV hat den 2.Spieltag auch schon abgesagt, vor Juni wird nichts gehen

wate 05.03.2021 08:02

Zitat:

Zitat von pinkydiver (Beitrag 316701)
realistisch gesehen kannst Du den kompletten Ligen/Ranglisten Spielbetrieb 2021 canceln. der DMV hat den 2.Spieltag auch schon abgesagt, vor Juni wird nichts gehen

Darf ich mal zum Vergleich über Fußball sprechen? Bei uns in Schleswig-Holstein ist es derzeit so, dass ab nächster Woche das Training im Jugendbereich wieder aufgenommen wird. Erst mal in Gruppen à 10 Spielern kontaktfrei, bleibt die Inzidenz bei unter 50, dann 1 Woche später wieder normal und ab 23.3. möglicherweise wieder Spielbetrieb. Sehr dünnes Eis, weil Schleswig-Holstein derzeit bei knapp unter 50 verharrt und sich das Geschehen von heute auf morgen ändern kann. Aber Fußball ist nun mal mehr mit Kontakten verbunden als Minigolf.

Abgesehen davon, dass ich jegliche Öffnungsorgien zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht und für fahrlässig halte, wollte ich das doch mal aus Sicht einer anderen Sportart darstellen.

pinkydiver 05.03.2021 12:25

@Wate

region al kann man vlt Ende April/Anfang Mai spielen, solange jedoch das Beherberungsverbot gilt und Restaurants geschlossen bleiben, braucht man über überregionalen Spielbetrieb nicht nachzudenken und dann kann man auch den regionalen aussetzen weil der der ist dann auch sinnlos

Michael 05.03.2021 13:09

Hallo zusammen,

ich habe gestern Abend eine Nachricht vom NBV Sportwart bekommen:

Aufgrund der weiterhin geltenden Pandemiebeschränkungen wird der 1. Spieltag im NBV Kombiliga-Spielbetrieb vom 28.03.2021 auf den Nachholspieltag am 12.09.2021 verlegt.

Mit sportlichen Grüßen
Michael Kleyer


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