Keine einfache Frage, da man in jedem Fall die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen muss. Das Betreten einer eigentlich geschlossenen Anlage könnte man auch als Hausfriedensbruch einstufen, dies jedenfalls dann, wenn es keine entsprechende Absprache mit dem Anlagenbetreiber gibt. Gibt es allerdings eine Absprache, dass Vereinsspieler auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten die Anlage betreten (und damit nutzen) dürfen, entsteht m.E. grundsätzlich auch der Anspruch auf Entrichtung einer entsprechenden Nutzungsgebühr. Dies kann nun wiederum dadurch eingeschränkt sein, dass nicht alle Teile der Anlage zur Verfügung gestellt werden (hier geschlossene Toiletten).
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