"Die Willenserklärung ist auch daher rechtlich so zu sehen, dass sie eben nicht am buchstäblichen Sinne haftet (§ 133 BGB analog). „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“"
Meines Erachtens hat Uschi sowohl mit ihrer Mail (Zitat: es fällt mir nicht leicht, Euch darum zu bitten, mir bis Ende Mai 2010 eine Auszeit für mein Amt zu gewähren.) als auch im Nachhinein zu dieser Mail und vor der BV in einem persönlichen Gespräch mit Michael Seitz zum Ausdruck gebracht, dass sie für eine Wiederwahl zur Verfügung steht.
Der wirkliche Wille hinter dieser Aussage ist eindeutig zu erkennen.
Wenn mir im Vorfeld - und den Präsidiumsmitgliedern war diese Mail ja vorzeitig bekannt - Unklarheiten bestanden, können diese problemlos im Vorfeld geklärt werden. Insbesondere dann, wenn mutmaßlich eine Form der Bereitschaftserklärung nicht eingehalten wurde.
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"Nichts ist Scheißer als Platz 2" Erik Meijer, Holger Nitsche
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