Laut der DMV Homepage hat die Bundesversammlung am 07.03.2010 folgenden Beschluss gefasst:
"Im Lizenz- und Ausbildungswesen wird die Schiedsrichterausbildung durch einen einstimmigen Beschluss umgestellt, eingeführt werden die Stufen C (regionaler Spielbetrieb), B (überregionaler Spielbetrieb) und C (Bundesliga und internationale Einsätze) mit einer abgestuften Ausbildung von je mindestens 15 Unterrichtseinheiten. Der Einsatz als Oberschiedsrichter ist in allen Lizenzstufen möglich."
Nach 9 (11) der Satzung ist über die Beschlüsse der Bundesversammlung ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Tagung zugestellt sein muss. Ob das Protokoll mit dem genauen Wortlaut bereits veröffentlicht wurde, ist mir nicht bekannt.
Im Hinblick auf den Beschluss wurde allerdings bereits die Lizenz - und Ausbildungsordnung (LizenzAO) geändert. Hieraus einige interessante Passagen:
"1. Allgemeines
(3) Die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern und Turnierleitern ist in dieser Ordnung sowie den zugehörigen Anhängen abschließend geregelt.
5. Erstellen der Ausbildungsanleitungen
(2) Die Ausbildungsanleitungen für die Schiedsrichter- und Turnierleiterausbildung werden vom DMV-Lehrausschuss erstellt und vom DMV-Präsidium beschlossen.
(3) Die Ausbildungsanleitungen sind als Anhang zu dieser Ordnung zu veröffentlichen.
15. Gültigkeit der Lizenzen
(1) Alle Lizenzen sind im gesamten Bereich des DMV gültig."
"Die Lizenzstruktur ergibt sich ausschließlich aus der Lizenz- und Ausbildungsordnung", schrieb der BSportW (Beitrag Nr. 65). Das ist im Grunde genommen richtig, aber in´der LizenzAO wird nicht geregelt, welche Lizenz für welche Spielklasse erforderlich sein soll. Festzuhalten bleibt auch, dass man zwar die LizenzAO bereits geändert hat, allerdings erkennbar ohne die "zugehörigen Anhänge" bzw. die "Ausbildungsanleitungen" beizufügen.
Auch die (aktualisierte) Sportordnung besagt nichts über die erforderliche Qualifikation der Schiedsrichter, das Schiedsgericht wir nur eher beiläufig (s. Ziff. 16 und 17) erwähnt. Mit anderen Worten: Bezogen auf den umstrittenen Beschluss gibt es bisher nur Regeln über die (künftige) Ausbildung, nicht aber über das (diferenzierte) Einsatzfeld der Schieds- und Oberschiedsrichter.
Meines Erachtens kann der Beschluss sinnvollerweise nur so ausgelegt werden, dass für die künftig auszubildenden Schiedsrichter die neue Regelung hinsichtlich des regionalen/überregionalen/ Spielbetriebs gilt und es bei den Schieds- und Oberschiedsrichter der "alten Schule" bis zum Ende der Gültigkeit ihrer Lizenz alles beim Alten bleibt. So scheint man das auch beim DMV zu sehen, denn sonst hätte es nahegelegen - in der SportO - zu regeln, wo welcher Schiedsrichter je nach Lizenz eingesetzt werden darf. Man hätte ansonsten auch regeln müssen, dass Schiedsrichter mit bisheriger Ausbildung nun auch (im regionalen) Bereich als Oberschiedsrichter eingetzt werden dürfen, ebenso fehlt eine Norm des Inhalts, dass der "alte" Schiedsrichter eine C-Lizenz und der "alte" Oberschiedsrichter eine B-Lizenz nach neuem Recht hat. Das bedeutet aus meiner Sicht umgekehrt allerdings auch, dass der "alte" Schiedsrichter nicht als Oberschiedsrichter eingesetzt werden darf.
Wollte man den Beschluss der Bundesversammlung insgesamt anders auslegen wollen, dann kann das auch zu Problemen mit der Generalauschreibung überregionale Ligen führen. Dort heiß es nämlich in Ziff. 17 zum Schiedsgericht u.a.:
17. Schiedsgericht
(3) In der 2. Bundesliga und in der Regionalliga, in denen spielfreie Schiedsgerichte anzustreben sind, hat der jeweils zuständige Liga-Leiter vor der Saison eine Aufstellung über die vereinsmäßige Zusammensetzung der Schiedsgerichte der einzelnen Punktspieltage zu erstellen und den beteiligten Vereinen bekannt zu geben. Die in der Reihenfolge betroffenen
Vereine haben dafür Sorge zu tragen, dass ein lizenzierter Oberschiedsrichter bzw. Schiedsrichter anwesend ist....Ist ein lizenzierter Oberschiedsrichter bzw. Schiedsrichter, für dessen Anwesenheit ein Verein Sorge zu tragen hat, nicht anwesend, hat der betreffende Verein
eine Verwaltungsgeldstrafe von EUR 50,-- zu zahlen."
Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen könnten - wenn ich die entsprechenden Beiträge richtig verstanden habe - von einigen Vereinen nicht mehr eingehalten werden.
Über Sinn und Unsinn der Neureglung wurde ja bereits Einiges gesagt, meiner Meinung hätte man es bei der alten Regelung belassen sollen. Es gab eine einheitliche Ausbildung, die offensichlich über Jahrzehnte gut funktionierte. Und das ein langjährig erfahrener Schiedsrichter schlechter sein soll, als ein mit reichlich Unterrichtsstoff gefüllter "Frischling der B-Klasse" sehe ich auch nicht ein.
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