Zitat aus einem Gerichtsurteil: relevante Sätze habe ich rot markiert
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Leitsätze
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt
grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig,
wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat,
E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber
Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers
vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis
des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken
aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
zu b) und das sachliche Interesse an Minigolfbällen ist bei aktiven Spielern immer gegeben, ohne Bälle kein Spiel
zu c) das tangiert z.B. auch die bereits angesprochen Blindkopien, die zu empfehlen wären, wie auch der Abmelde Hinweis