
12.12.2011, 19:05
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Anfänger
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Registriert seit: 04.12.2011
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
ohne Zustimmung erlaubt Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten - und damit auch Ihrer Adresse - zulässig, wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
siehe Ausnahme oben, das einzige rechtsverbindliche ist, wenn Du jmd. mitteilst daß Du die Werbung nicht ahben möchtest muß er Dich aus dem verteiler nehmen, mehr sagt das nicht. Einen Zwang zu BCC Maillisten gibt es für Personengruppen nicht.
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Vielleicht habe dich falsch verstanden, aber ich denke das stimmt so nicht. Die Weitergabe ist nur gestattet, wenn ich dieser zugestimmt habe. Siehe http://www.123recht.net/Unerwuenscht...-__a16144.html
Zitat:
In seinem Grundsatzurteil hat der BGH dazu festgestellt, dass unerwünschte Werbung durch E-Mails, so genannten Spams oder Junk-Mails, grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung darstellt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. : I ZR 81/01).
Nur ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung unter den Voraussetzungen zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt hat oder ein Einverständnis aufgrund einer konkreten bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann.Das Einverständnis in den Empfang der E-Mails muss ausdrücklich erklärt werden. Eine ledigliche Veröffentlichung der eigenen E-Mailadresse (z.B. im Briefkopf) stellt kein solches Einverständnis dar. Das nur potentielle Interesse des Empfängers am Erhalt der E-Mail reicht für eine Einwilligung nicht aus.
(...)
Auch die erstmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail mit dem Hinweis, dass der Empfänger einer Übersendung für die Zukunft widersprechen kann, stellt bereits durch die erste E-Mail eine unerlaubte, unzulässige Belästigung dar, die der Empfänger nicht hinzunehmen braucht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2002, Az. : 5 U 6727/00).
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