In dieser Frage stehe ich eindeutig auf der Seite von opc und seinen gesamten zweitnicks einschließlich Rolf, dem Säbelrasseler.

Aber Scherz beiseite: Eine Wettbewerbsverzerrung ist durchaus zu erkennen, wie allein die Berechnung von Oliver in seinem Beitrag Nr. 61 zeigt. Auch der Kollege aus Büttgen hat das in dem Beitrag zuvor plausibel aufgezeigt. Darauf geht unser BSportW (bisher) auch nicht konkret ein, was durchaus bemerkenswert ist. Und zur Lenny`s Betrachtung am Rande ist anzumerken, dass heutzutage sogar die Möglichkeit besteht, Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen, hierauf weist beispielsweise das FG Düsseldorf stets nach Eingang einer Klage unter Bezugnahme auf § 91a Abs. 3 FGO hin. Wenn schon für immerhin bedeutsamere Gerichtsverhandlungen diese Möglichkeit besteht, dann sollte das erst recht für Sportverbände möglich sein, es sei denn man will auch aus anderen Gründen - hier bereits angesprochen - Kontakte knüpfen bzw. intensievieren.
Unser BSportW hat sicherlich recht, wenn er anmerkt, das jeder Verband Verwaltungskosten hat, die auch bezahlt werden müssen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang (eigentlich nur ungern) an die Stiftungsgründung, deren Hintergrund finanzielle Überschüsse waren.