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					Zitat von  wate
					 
				 
				[...] Interessant ist dieses Urteil: 
Das LG Hamburg entschied zu gekauften Likes am 10.01.2013 (LG Hamburg, Urteil v. 10.01.2013, Az. 327 O 438/11), dass ein „Gefällt mir“ Button lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung darstellt, welche keine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellt. 
			
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Dazu habe ich auch schon gegenteilige Urteile gesehen. Aber da die WMF ihren (juristischen) Sitz in Schweden hat, greift das  deutsche Wettbewerbsrecht ohnehin nicht.