Leider haben wir in Ziffer 7 Absatz 4 Nr. 4 der SpO einen Zusatz, der da wie folgt lautet:
.... soweit in der Ausschreibung zugelassen....
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass ein Veranstalter ein WelCup-Turnier veranstaltet, bei dem gemäß Ausschreibung keine Freizeitspieler zugelassen sind.
Ich persönlich sehe damit zwar den Sinn dieser WelCup-Turniere verfehlt und für mich sind solche Turniere dann reiner Etikettenschwindel, aber es ist nunmal rechtlich korrekt.
Ob also im konkreten Fall der Veranstalter Recht hatte oder nicht, lässt sich ohne Kenntnis der Ausschreibung nicht feststellen.
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