Der Gang zu einem Ziilgericht ist - wie in allen anderen Sportarten auch - selbstverständlich zulässig, wenn die Rechtsmittel der Sportgerichtsbarkeit erschöpft sind. Wie sich allerdings aus dem letzten Beitrag unseres Sportwartes ergibt, wird die entsprechende Regelung allerdings sehr moderat ausgelegt, was man nur begrüßen kann.
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