Ja, die Regelungen (Verordnungen & Erlasse) sind in den Bundesländern unterschiedlich …
Wer nun aber ein bundeseinheitliches Vorgehen bevorzugt und daher die laufende Änderung des Infektionsschutzgesetzes begrüßt, muß sich über folgendes im klaren sein: Wenn das durchgeht, wird Minigolf in einer Situation wie dieser (oder bei weit weniger „gefundenen Fällen“) gar nicht mehr möglich sein – weder die Öffnung als Freizeitanlage für die Öffentlichkeit noch die Nutzung als Sportanlage für die Vereinsspieler.
Und die noch schlechtere Nachricht ist, daß der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte – der in diesem Fall in Niedersachsen eine Aufhebung erreicht hat – künftig verbaut sein wird, da die Regelung in ein Bundesgesetz gegossen ist.
|