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Alt 28.02.2021, 23:51
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gomi gomi ist offline
WM-Reporter
 
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Nicht nur, dass die Entscheidung bei den örtlichen Behörden liegt, die Anlagen werden auch unterschiedlich eingestuft. Manche Anlagen werden als Sportanlagen nach §9 CoronaSchVO NRW gesehen (Betrieb unter Auflagen zulässig) und andere hingegen als Freizeitanlagen nach §10 CoronaSchVO NRW (Betrieb untersagt). Eine Mischform ist auch denkbar, indem die Anlage für die Allgemeinheit (Freizeitspielern) geschlossen ist, aber von Vereinsmitgliedern (also Sportlern) unter den in §9 CoronaSchVO genannten Beschränkungen genutzt werden kann.

Vor dem Öffnen einer Anlage, zumindest in NRW, sollte also auf jeden Fall eine Genehmigung der örtlichen Behörden eingeholt werden. In anderen Länder wird es vermutlich ähnlich sein.
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