Zitat:
Zitat von René
Sagt mal, wenn es nicht genau in der Satzung als auch in den Ordnungen nicht steht, kann der Landesjugendwart auch minderjährig sein (vorausgesetzt die Elterne stimmen zu)?
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Normalerweise ist so etwas in der Satzung ausdrücklich geregelt. Falls nicht, kommt es u.a. darauf an, ob der Jugendwart zum geschäftsführenden Vorstand gehört, also auch nach außen allein oder gemeinsam mit anderen vertretungsberechtigt ist. In diesem Fall müsste er 18 sein, da es sonst an der vollen Geschäftsfähigkeit fehlt. Ist er nicht vertretungsbrechtigt, könnte er wohl auch jünger sein. Ich kenne einige Verbände und Vereine, bei denen festgelegt ist, dass der Jugendsprecher mindestens 16 sein muss, für einen Jugendwart habe ich es noch nicht gesehen.