Hallo Dirk,
in der Tat hätte ich mir noch §474 BGB anschauen sollen.
Die Aussage, dass der gewerbliche Verkäufer immer haftet, gilt gemäß Gesetzestext nur für Neuware.
Bei gebrauchten Gütern bleiben die Rechtsvorschriften nach §447 BGB unverändert bestehen.
§474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Gruß
Ralf
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