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Zurück   Minigolf-Welt > Minigolf-Forum (seit 1996) > Bahnengolf-Forum

Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet.

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  #151  
Alt 30.04.2020, 18:04
Game`N Fun Game`N Fun ist offline
Freak
 
Registriert seit: 19.12.2006
Beiträge: 1.822
Standard Platzeröffnungen

Um die Hygienevorschfriften einhalten zu können, sind wir dabei diverse Desinfektionsmittel welche notwendig sind aunzubieten.
Allerdings kann sich dies täglich ändern.
Vom Handgel für die Kunden über Spendersysteme bis zum Flächen-Desinfektionamittel für die Schlägergriffe.
Bleibt Gesund.
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  #152  
Alt 01.05.2020, 11:14
Benutzerbild von allesroger
allesroger allesroger ist offline
Nostalgie-Golfer
 
Registriert seit: 29.11.2006
Beiträge: 4.717
Standard

Zitat:
Zitat von wate Beitrag anzeigen
Aus meiner Sicht war es vernünftig, diese Meisterschaften abzusagen. Minigolfer wollen, wie andere Sportler auch, endlich wieder ihren Sport ausüben dürfen. Der Frust sitzt tief. Noch viel schlimmer sitzt der Frust bei den Arbeitnehmer(inne)n, die wegen Kurzarbeitergeld derzeit nur 60 oder 67 % ihrer Bezüge erhalten oder bei den Geschäftsleuten (Lokale, Restaurants, Fitnessstudios, Reiseunternehmen ....), die die Pleite vor Augen haben und über ihre Verbände natürlich der Politik Druck machen. Auch der DOSB macht das. Völlig verständlich. Sportvereinen drohen Mitgliederaustritte. Politiker müssen Entscheidungen treffen, letztlich auch, um wiedergewählt zu werden. Also suchen sie sich Wissenschaftler aus, die ihre Entscheidungen stützen. Die Bundesregierung setzt auf das Robert-Koch-Institut, das Land Nordrhein-Westfalen auf Professor Streeck.

Das ist alles legitim und verständlich.

Letztlich ist es dem SARS COV 2 - Virus aber scheißegal, was Menschen empfinden, Verbände wollen und Politiker entscheiden. Es hält sich bedeckt, wenn wir uns bedeckt halten, wie die letzten 4 Wochen zum Beispiel und wartet nur darauf, wieder auszubrechen, wenn wir die Schutzmaßnahmen Schritt für Schritt zurücknehmen.

Es ist wichtig, dass es diesen Diskurs zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Menschenrecht und Politik gibt, weil die Auswirkungen der Pandemie auf alle Bereiche des täglichen Lebens fatal sind.

Bei all diesen Diskussionen wird aber das Virus das letzte Wort haben, nicht Herr Wiehler, nicht Herr Streeck, nicht Herr Söder, nicht Herr Laschet, nicht die Verbände und Politiker. Bis wir einen Impfstoff einsetzen können.

Und am allerwenigsten ist Leichtsinn und Unvernunft angesagt.
du hast den symphatischen Dr.Drosten vergessen
__________________
wohne im ältesten Weinort Deutschlands
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  #153  
Alt 24.05.2020, 22:21
tg tg ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.395
Standard

Ich denke, auch heute noch kann man die Frage, die im Titel dieses Themas gestellt ist, „beeinflusst die Corona-Pandemie das Minigolfgeschehen?“, mit ‚ja‘ beantworten…

Daher möchte ich vorschlagen, hier einmal zusammenzutragen, wie der aktuelle Stand in den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf folgende Fragen ist:
  1. Sind die Minigolfanlagen für den öffentlichen Spielbetrieb freigegeben?
  2. Kann auf den Minigolfanlagen traininiert werden (Heimverein/Auswärtige)?
  3. Sind offizielle Wettkämpfe (Turniere) möglich?

Das ganze vielleicht noch ergänzt um Angaben wie:
  • Aus welcher Verordnung ergibt es sich?
  • Werden diese Verordnungen örtlich unterschiedlich ausgelegt?
  • Nutzen die Anlagenbetreiber die erlaubten Möglichkeiten?
  • Welche Einschränkungen und Auflagen sind damit verbunden?
  • Welche Laufzeit haben die einschränkenden Verordnungen?
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  #154  
Alt 24.05.2020, 22:53
tg tg ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.395
Standard

Dann fange ich mal für Hessen an:
  1. Sind die Minigolfanlagen für den öffentlichen Spielbetrieb freigegeben?

    Ja.

    • Das ergibt sich aus der „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten … vom 7. Mai“ (Lesefassung: https://www.hessen.de/sites/default/...ng_cokobev.pdf): „Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, […] angeboten werden“.
    • Zusätzliche Auflagen sind laut Verordnung u. a.: Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen; Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten; Aushänge zu den erforderlichen Abstands-und Hygienemaßnahmen.
    • Verordnung gilt bis zum 5. Juni

  2. Kann auf den Minigolfanlagen traininiert werden (Heimverein/Auswärtige)?

    Ja.

    • Ergibt sich aus der gleichen Verordnung: „Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet: … Trainingsbetrieb, …“
    • Mit folgenden Auflagen: „… wenn a) er kontaktfrei ausgeübt wird, b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist, c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden, d) Umkleidekabinen, Dusch-und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben, e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden, …“
    • Somit auch Training für Auswärtige möglich
    • Verordnung gilt bis zum 5. Juni

  3. Sind offizielle Wettkämpfe (Turniere) möglich?

    Nein.

    • Aus der gleichen Verordnung: „Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet: 1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassen-des Hygienekonzept zugrunde liegt, 2. Trainingsbetrieb, wenn …“. Da alle Meisterschaften, Punktspiele und Ranglistenturniere von den Verbänden abgesagt wurden, verbleiben keine Wettkämpfe des Spitzensports…
    • Verordnung gilt bis zum 5. Juni

Geändert von tg (25.05.2020 um 16:00 Uhr).
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  #155  
Alt 25.05.2020, 08:27
RALF N. BALLARTIST RALF N. BALLARTIST ist offline
Student
 
Registriert seit: 26.08.2015
Beiträge: 84
Standard

Baden-Württemberg Stand 25.5.2020:

Wettkämpfe im Profisport können unter den unten beschriebenen Voraussetzungen stattfinden.
Es ist nicht davon auszugehen, daß für den Amateursport andere Regeln aufgestellt werden.
Berufstätige Amateursportler könnten auch nicht eine Woche vor dem Turnier in Quarantäne gehen.
Ausreichende Testungen wird man schon aus finanziellen Gründen nicht durchführen können.
Ich sehe da kein Land.

Sarkastische Anmerkung:
Ausnahmen gibt es derzeit nur für Singsport in Baptistengemeinden und dergleichen unverzicht-
bare Hotspotgenerierungsveranstaltungen.



...

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer

(Corona-Verordnung Sportwettkämpfe – CoronaVO Sportwettkämpfe)
Vom 14. Mai 2020

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündigungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

(1) Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO dürfen zu Zwecken der Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 betrieben werden, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 ist die Vorlage eines Konzepts, das medizinische, organisatorische und hygienische Vorgaben für die jeweilige Sportart enthält. Die Vorgaben dieses Konzepts sowie sonstige rechtliche Vorgaben sind bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs von allen Beteiligten einzuhalten. In dem Konzept sowie bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. es muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten mit SARS-CoV-2 möglichst weitgehend vermindert wird;

2. der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs muss eine mindestens einwöchige Absonderung, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggegangen sein; dafür müssen sich die Beteiligten in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, auch eine Gruppenunterkunft mit anderen Beteiligten, begeben und sich dort absondern; die Absonderung darf nur unterbrochen werden für die Teilnahme am zulässigen Trainingsbetrieb im Sinne der Corona-Verordnung Spitzensport;

3. die Sportlerinnen und Sportler sind regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen; sie dürfen am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb nur teilnehmen, sofern unmittelbar zuvor durch ein Testergebnis bestätigt wurde, dass sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind;

4. es ist sicherzustellen, dass Tests auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 in ausreichender Menge vorhanden sind; es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit vorrangig behandelt werden; bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit solcher Tests oder der Laborkapazitäten ist der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb umgehend einzustellen;

5. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nicht anwesend sein; die Zahl der ansonsten anwesenden Personen ist so weit wie möglich zu reduzieren;

6. das Konzept nach Satz 1 muss von der für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortlichen Organisation vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium;

7. abseits des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt; falls Räumlichkeiten, insbesondere Dusch- und Umkleideräume, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, hat zu unterbleiben;

8. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;

9. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kosten für das Konzept nach Absatz 2 Satz 1 und die aufgrund dieses Konzepts oder dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere für die Testungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, trägt die für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortliche Organisation.

§ 2

Ausschluss von der Teilnahme

Von der Teilnahme am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen sind Personen,

1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 3

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.



Stuttgart, den 14. Mai 2020



gez. Dr. Eisenmann
gez. Lucha
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  #156  
Alt 25.05.2020, 16:14
Benutzerbild von allesroger
allesroger allesroger ist offline
Nostalgie-Golfer
 
Registriert seit: 29.11.2006
Beiträge: 4.717
Standard Verordnungen

Das Folgende ist zwar von BaWü - aber zum erstenmal steht "Minigolf" in einer Verordnung !
Das ist doch schonmal ein Fortschritt

: Stufe 2 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:

Außengastronomie
Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle sowie kontaktarme Freizeitangebote wie Minigolf oder Bootverleihe
Fahrradverleih zu touristischen Zwecken
Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper
Grundschulen und weiterführende Schulen sollen nur gegebenenfalls schrittweise wieder öffnen"
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wohne im ältesten Weinort Deutschlands
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  #157  
Alt 27.05.2020, 11:23
tg tg ist offline
V.I.P.
 
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Standard

Es gibt erste Bundesländer, die Änderungen in ihren Verordnungen angekündigt haben, sodaß dort bald wieder Wettkämpfe in Sportarten wie Minigolf stattfinden können.

Nordrhein-Westfalen: „Ab 30. Mai […] Sportliche Wettbewerbe im Kinder- und Jugendsport sowie im Amateursport“ (https://www.land.nrw/corona, Abschnitt „Die wichtigsten Fakten“, Bild 6; siehe Anhang)

Bayern: „ab 8. Juni 2020 weitere Erleichterungen im Bereich des Sports erfolgen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden:
[…] Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.“ (https://www.bayern.de/bericht-aus-de...seite=1579#a-4)
Angehängte Grafiken
Dateityp: jpg Screenshot_2020-05-27 Coronavirus Das Landesportal Wir in NRW.jpg (133,2 KB, 16x aufgerufen)
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  #158  
Alt 05.06.2020, 12:09
tg tg ist offline
V.I.P.
 
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Zitat:
Zitat von RALF N. BALLARTIST Beitrag anzeigen
Baden-Württemberg Stand 25.5.2020:

Wettkämpfe im Profisport können unter den unten beschriebenen Voraussetzungen stattfinden.
Es ist nicht davon auszugehen, daß für den Amateursport andere Regeln aufgestellt werden.
Berufstätige Amateursportler könnten auch nicht eine Woche vor dem Turnier in Quarantäne gehen.
Ausreichende Testungen wird man schon aus finanziellen Gründen nicht durchführen können.
Ich sehe da kein Land.

[…]
Das interessante ist, daß in den Verordnungen Baden-Württembergs Sportwettkämpfe nicht explizit verboten sind, sondern nur deswegen, weil Kontaktbeschränkungen und allgemeine Veranstaltungsverbote existieren. Sollten diese aufgehoben werden, ohne daß Einschränkungen für Sportwettkämpfe (Freiluft, kontaktos) erlassen werden, sind Minigolfturniere wieder möglich.

Ich sehe da schon Land. Und hoffe darauf, daß es im Juli soweit ist – schließlich möchte ich dann ein Turnier in Baden spielen…
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  #159  
Alt 05.06.2020, 12:10
tg tg ist offline
V.I.P.
 
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Beiträge: 2.395
Standard

Zitat:
Zitat von allesroger Beitrag anzeigen
Das Folgende ist zwar von BaWü - aber zum erstenmal steht "Minigolf" in einer Verordnung !
Das ist doch schonmal ein Fortschritt

: Stufe 2 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:

Außengastronomie
Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle sowie kontaktarme Freizeitangebote wie Minigolf oder Bootverleihe
Fahrradverleih zu touristischen Zwecken
Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper
Grundschulen und weiterführende Schulen sollen nur gegebenenfalls schrittweise wieder öffnen"
Wo stehen denn Begriffe wie „Minigolf“ und „Stufe 2 (gelb)“ in den Verordnungen des Landes Baden-Württemberg? Ich habe sie nur in einem Presseartikel gefunden.

Dennoch, wenn ich das richtig gelesen habe, durften Freizeitanlagen und damit Minigolfplätze in diesem Bundesland ab MItte Mai wieder für die Allgemeinheit öffnen.
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  #160  
Alt 05.06.2020, 20:30
tg tg ist offline
V.I.P.
 
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Beiträge: 2.395
Standard

Auch in Niedersachsen sind Minigolfwettkämpfe wieder möglich:

Zitat:
Dürfen wir in unserer Sportart Wettkämpfe austragen?

Wenn bei einer Einzel- oder Individualsportart gewährleistet werden kann, dass bei einer Austragung eines Wettkampfes die Anforderungen wie konsequenter Verzicht auf direkten körperlichen Kontakt, stets mindestens ein Abstand von zwei Metern, die Hygieneregeln sowie keine Zuschauerinnen und Zuschauer eingehalten werden, steht einem Wettkampf nichts entgegen.

Ebenso ab dem 10. Juni in Rheinland-Pfalz:

Zitat:
§ 10
Sport

(2) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 eingehalten werden kann, ist unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. […]


Geändert von tg (05.06.2020 um 22:15 Uhr).
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