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Zitat von opc
pinky
1) das verkehrsrecht hat mit dem regelwerk des dmv aber so gar nichts zu tun und die rechtssprechung zu dem einen kannst du für das andere so überhaupt nicht anwenden .
2) abgesehen davon brauchst du den kefir nicht mal zu trinken , du brauchst ihn nur dabei zu haben.
du solltest dir das regelwerk und meine kommentare mal durchlesen, bevor du etwas als antwort postest
3) wo hast du denn zb die nachweisgrenze von 0,17 promille hergezaubert , ich sehe bisher nur ein streng verboten im regelwerk
und noch mal zum lesen aus deinem urteil
Ein Verzicht auf eine Blutprobe bei Verkehrsstraftaten
in Anbetracht der hohen Ansprüche an die Beweiskraft in Strafverfahren
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1) gibt es in einem Bereich unserer rechtssprechung ein Urteil zur genauigkeit einer Atemalkmessung ist die auch Ruck zuck im zweifelsfall auf andere bereiche übertragen, wenn eine Methode nur Verdachtsmomente liefert und keine Beweise ist es doch völlig egal wo sie angewendet wird.
2) ich kann soviel Kefir mit in die Runde nehmen wie ich will, es steht nicht drauf das da Alkohol drin ist. Außerdem kannste davon soviel saufen bis Dir schlecht wird und Du bist bei Deiner Blutalkoholkonzentration unter der NAchweisgrenze, genau wie bei Apfelsaft, Matschbananen, und irgendwelcher Schokoriegel.
3) die NAchweisgrenze steht nicht in einem regelwerk, die kannst Du in jedem Labor nachfragen, Blutalkohol unter 0,17 Promille ist nicht nachweisbar bzw. nicht korrekt bestimmbar ud somit sind erst Werte über 0,17 Promille verläßlich korrekt, kannst das auch googeln wenn Du willst.
Ich klinke mich jetzt hier aus das führt zu nix, bei deiner Beamtenmentalität