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Alt 04.12.2011, 22:17
Fireglow86 Fireglow86 ist offline
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Ohje, wieviele Semester Rechtsverdrehung wollt Ihr denn studiert haben?

Da lest mal die Kommentierung zu § 116 BGB, einen m. E. ganz guten Einstieg bietet Euch Wikipedia.

Zitat:
Aus § 116 BGB kann mittelbar entnommen werden, was unter schlüssigem Verhalten zu verstehen ist. Danach ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.[2] Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.[3] Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.[4] Nicht jedes Handeln oder Verhalten einer Person ist in diesem Sinne schlüssig. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich der Annahmewille für den Adressaten eindeutig ergibt.[5] Der Wille des Erklärenden wird beim schlüssigen Handeln also nicht unmittelbar ausgedrückt, sondern ergibt sich mittelbar aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person.

Geändert von Fireglow86 (04.12.2011 um 22:35 Uhr).
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