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Forum
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Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet. |
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04.12.2011, 22:17
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Ohje, wieviele Semester Rechtsverdrehung wollt Ihr denn studiert haben?
Da lest mal die Kommentierung zu § 116 BGB, einen m. E. ganz guten Einstieg bietet Euch Wikipedia.
Zitat:
Aus § 116 BGB kann mittelbar entnommen werden, was unter schlüssigem Verhalten zu verstehen ist. Danach ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.[2] Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.[3] Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.[4] Nicht jedes Handeln oder Verhalten einer Person ist in diesem Sinne schlüssig. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich der Annahmewille für den Adressaten eindeutig ergibt.[5] Der Wille des Erklärenden wird beim schlüssigen Handeln also nicht unmittelbar ausgedrückt, sondern ergibt sich mittelbar aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person.
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Geändert von Fireglow86 (04.12.2011 um 22:35 Uhr).
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04.12.2011, 22:28
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Glinde
Beiträge: 2.829
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@ fireflow
ich bin auch nicht auf schlüssig sondern auf den begriff konkludent eingegangen.
und den kenne ich noch aus meinen ersten stunden zollrecht.
aus dem grund kannst du zb einen zollbeteiligten nichts vorwerfen, wenn er 2 stangen zigaretten dabei hat und die offen auf der ablage vorne in der windschutzscheibe liegen, die gelten dann auch als angemeldet obwohl er bei der frage nach zu versteuernden waren diese nicht mündlich angemeldet hat. er muss dann zwar steuern entrichten aber keine strafe bzw bußgeld zahlen.
wenn du oder auch andere sich bisher nicht gegen meine emails ausgesprochen haben , obwohl in meinen ersten emails darauf hingewiesen wurde, dass ich jeden , der dies erwünscht aus dem verteiler nehme, dies nicht zum ausdruck gebracht wurde, dann ist das ein handeln, das zum ausdruck bringst, dass du da nichts gegen hast.
diese punkte sollten durch meine hinweis auf löschung aus dem verteiler , wenn dies gewünscht wird erfüllt sein
1)Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.
2)Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.
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04.12.2011, 22:43
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Siehe Wikipedia-Auszug:
-Stichwort nach außen hervortretendes Verhalten.
Bei Deinem Beispiel liegt das nach außen hervortretende Verhalten im Platzieren der Zigaretten.
Wo liegt beim stillschweigenden Löschen einer Mail das nach außen hervortretende Verhalten?
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