"Minigolf ohne Amt geht ganz prima - ein Amt ohne Meinungen und Überzeugungen geht allerdings gar nicht."
Das sagte unserer Sportwart völig zu Recht in einem anderen Thread.
Nur:
1. Gibt es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der BSw berechtigt wäre, zu Bestimmungen des DMV-Regelwerkes Auslegungsregungeln in welcher Form auch immer zu erlassen und
2.nach dem DMV- Regelwerk der BSw berechtigt wäre, Protest oder Einspruch einzulegen. Dagegen spricht eindeutlich Ziff. 17 (3) der Sportordnung, in der es heißt, dass nur der betreffende Verein Einspruch einlegen kann. Insofern deckt sich meine Meinung von tg . Das heißt, dass sein Einspruch in der nächsten Instanz als unzulässig verworfen wird, ein anders Ergebnis würde mich jedenfalls verwundern.
Geändert von Uwe Braun (04.10.2008 um 17:16 Uhr).
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