An dieser Stelle wirft sich nun mal wieder die Frage auf, ob das rechtlich wirklich unanfechtbar ist. Versteigerungen zählen m.E. nach zu gewerblichen, und somit zu versteuernden Unternehmensleistungen.
H. Weber
Minigolf am Haffbad
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auch Wasser ist ein edler Tropfen, mischt man ihn mit Malz und Hopfen