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Forum
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Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet. |
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04.12.2011, 21:57
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
... oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann ...
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Die auf meine Person lautende Gewerbeanmeldung musst Du mir mal zeigen ... 
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04.12.2011, 22:08
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Glinde
Beiträge: 2.829
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Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig,
wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat,
da in den ersten vom mir verschickten Mails keine gegenteilige Antwort gekommen ist ( Löschung aus dem Verteiler ) konnte ich von einem Einverständnis ausgehen, Hinweis auf Löschung aus dem Verteiler war darin enthalten.
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04.12.2011, 22:17
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Ohje, wieviele Semester Rechtsverdrehung wollt Ihr denn studiert haben?
Da lest mal die Kommentierung zu § 116 BGB, einen m. E. ganz guten Einstieg bietet Euch Wikipedia.
Zitat:
Aus § 116 BGB kann mittelbar entnommen werden, was unter schlüssigem Verhalten zu verstehen ist. Danach ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.[2] Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.[3] Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.[4] Nicht jedes Handeln oder Verhalten einer Person ist in diesem Sinne schlüssig. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich der Annahmewille für den Adressaten eindeutig ergibt.[5] Der Wille des Erklärenden wird beim schlüssigen Handeln also nicht unmittelbar ausgedrückt, sondern ergibt sich mittelbar aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person.
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Geändert von Fireglow86 (04.12.2011 um 22:35 Uhr).
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04.12.2011, 22:28
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Glinde
Beiträge: 2.829
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@ fireflow
ich bin auch nicht auf schlüssig sondern auf den begriff konkludent eingegangen.
und den kenne ich noch aus meinen ersten stunden zollrecht.
aus dem grund kannst du zb einen zollbeteiligten nichts vorwerfen, wenn er 2 stangen zigaretten dabei hat und die offen auf der ablage vorne in der windschutzscheibe liegen, die gelten dann auch als angemeldet obwohl er bei der frage nach zu versteuernden waren diese nicht mündlich angemeldet hat. er muss dann zwar steuern entrichten aber keine strafe bzw bußgeld zahlen.
wenn du oder auch andere sich bisher nicht gegen meine emails ausgesprochen haben , obwohl in meinen ersten emails darauf hingewiesen wurde, dass ich jeden , der dies erwünscht aus dem verteiler nehme, dies nicht zum ausdruck gebracht wurde, dann ist das ein handeln, das zum ausdruck bringst, dass du da nichts gegen hast.
diese punkte sollten durch meine hinweis auf löschung aus dem verteiler , wenn dies gewünscht wird erfüllt sein
1)Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.
2)Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.
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04.12.2011, 22:43
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Siehe Wikipedia-Auszug:
-Stichwort nach außen hervortretendes Verhalten.
Bei Deinem Beispiel liegt das nach außen hervortretende Verhalten im Platzieren der Zigaretten.
Wo liegt beim stillschweigenden Löschen einer Mail das nach außen hervortretende Verhalten?
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05.12.2011, 07:47
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Graf Zahl
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Registriert seit: 05.12.2006
Ort: bei Berlin
Beiträge: 8.819
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Zitat:
Zitat von opc
Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig,
wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat,
da in den ersten vom mir verschickten Mails keine gegenteilige Antwort gekommen ist ( Löschung aus dem Verteiler ) konnte ich von einem Einverständnis ausgehen, Hinweis auf Löschung aus dem Verteiler war darin enthalten.
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Aus der Nicht-Reaktion auf eine nicht-geforderte zweifelhafte Werbemail ein Einverständnis für weitere Sendungen abzuleiten, finde ich dann schon etwas dreist. Immerhin, die beiden kritisierten Händler haben Reaktion gezeigt, die von Pingvin erscheint mir insgesamt etwas professioneller  .
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05.12.2011, 10:01
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Glinde
Beiträge: 2.829
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so meine angekündigte Entschuldigungs - Email ist raus.
Ich bitte diese nicht als Werbung zu betrachten, sondern als echte Entschuldigung !!
Wer nicht auf die Mail antwortet , erhält auch keine weiteren Emails mehr.
Das Ganze war von mir als Service gedacht, ich war früher immer froh, wenn ich Infos zu Bällen erhalten habe, da das aber einige nicht so sehen, beschränke ich das nunmehr auf den Personenkreis, der das ausdrücklich wünscht.
MfG
opc
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05.12.2011, 11:59
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Freak
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Registriert seit: 18.12.2006
Beiträge: 3.236
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Lächerlich hier....
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05.12.2011, 12:32
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Zitat:
Zitat von Keks
Lächerlich hier....
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dem kann ich mich nur anschließen
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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05.12.2011, 13:07
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Aufreißertyp
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Registriert seit: 19.12.2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.284
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Was ist lächerlich? Das Thema hier insgesamt oder die Tatsache, das opc seine "Entschuldigung" gleich wieder mit einem Lockangebot verbunden hat?
Ich halte es für ganz normal, dass es Leute gibt, die mit dem Zubehör einer Sportart Geld verdienen. Und es ist auch völlig legitim, dass diese Leute für sich und ihr Angebot werben.
Scheinheilig und völlig danebe finde ich allerdings, wenn jemand seine Werbung als "Service" deklariert und Kanäle verwendet, die zumindest eine Grauzone darstellen (unser Regelfetischist opc kennt da seine Grenzen schon ziemlich genau). Hier wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, das ist doch vom Grundsatz nicht verwerflich. Warum also so tun, als ob man der Menschheit nur etwas Gutes tun möchte?
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