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Forum
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Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet. |
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12.12.2011, 09:21
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Ja weiter so Ich will Äktschen sehen !!
aber mal zum Thema:
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich gilt nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgendes: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 BDSG). Sie müssen daher grundsätzlich der Weitergabe Ihrer Adresse zustimmen. Ohne Ihre Zustimmung ist die Weitergabe nicht zulässig, sofern nicht das Gesetz die Weitergabe ohne Zustimmung erlaubt. Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten - und damit auch Ihrer Adresse - zulässig, wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
Und Minigolfwerbemails gehen ja nunmal alle an Angehörige einer Personerngruppe (nämich Spieler), Bezüglich der Mails ohne BCC Verteiler, konnte ich leider keine eindeutigen Rechtsgrundlagen finden, da es sich jedoch nur um Mailadressen und keine weiteren personenbezogen Daten handelt und zudem viele Mailadressen keinen Rückschluß auf die Person gestatten, dürfte es keine rechtliche Grundlage geben , die das nicht erlaubt. Aber auch da gibts unter Juristen unterschiedliche Meinungen und Urteile zu Spezialfällen die icht unbedingt auf unseren Fall übertragbar ist.
Nicht erlaubt ist auf jeden FAll der Handel mit so gewonnen Mail-Listen. Und wer per MAil dem Absender mitteilt, daß er aus dem Verteiler herausgenommen werden will, der muß auch dort verschwinden. Daran sollten sich alle Mailer halten, sonst kann es wirklich juristenschen Ärger geben.
So und jetzt haltet mal die Bälle flach, es geht nur um Minigolf!! Unser Sport war eigentlich mal eine friedliche Interessengemeinschaft , aber mittlerweile zicken viele wegen irgendwelcher Lapalien andere Sportkollegen permanent an, das tut der öffentlchen Darstellung des Minigolfsportes nach außen sicher auch nicht gut
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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12.12.2011, 16:31
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Glinde
Beiträge: 2.829
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pinky
manchmal aber nur manchmal sind wir tatsächlich einer meinung !
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12.12.2011, 16:57
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Zitat:
Zitat von opc
pinky
manchmal aber nur manchmal sind wir tatsächlich einer meinung !
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Gefällt mir - KLICK !
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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12.12.2011, 17:46
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Anfänger
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Registriert seit: 04.12.2011
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich gilt nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgendes: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 BDSG). Sie müssen daher grundsätzlich der Weitergabe Ihrer Adresse zustimmen. Ohne Ihre Zustimmung ist die Weitergabe nicht zulässig, sofern nicht das Gesetz die Weitergabe ohne Zustimmung erlaubt. Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten - und damit auch Ihrer Adresse - zulässig, wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
Und Minigolfwerbemails gehen ja nunmal alle an Angehörige einer Personerngruppe (nämich Spieler), Bezüglich der Mails ohne BCC Verteiler, konnte ich leider keine eindeutigen Rechtsgrundlagen finden, da es sich jedoch nur um Mailadressen und keine weiteren personenbezogen Daten handelt und zudem viele Mailadressen keinen Rückschluß auf die Person gestatten, dürfte es keine rechtliche Grundlage geben , die das nicht erlaubt. Aber auch da gibts unter Juristen unterschiedliche Meinungen und Urteile zu Spezialfällen die icht unbedingt auf unseren Fall übertragbar ist.
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Hallo Pinky,
was du mit der Rechtsgrundlage ausdrücken willst, habe ich leider nicht verstanden. Ich lese daraus aber, dass man Werbemails nur mit Zustimmung verschicken darf.
Zitat:
Zitat von pinkydiver
So und jetzt haltet mal die Bälle flach, es geht nur um Minigolf!! Unser Sport war eigentlich mal eine friedliche Interessengemeinschaft , aber mittlerweile zicken viele wegen irgendwelcher Lapalien andere Sportkollegen permanent an, das tut der öffentlchen Darstellung des Minigolfsportes nach außen sicher auch nicht gut
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Ich habe nichts gegen Tuniereinladungen oder Vereinsnewsletter. Aber den Leuten, die mir Werbung schicken geht es in erster Linie um ihren eigenen Profit und nicht um den Minigolfsport. Und dann stört mich auch die Email.
Liebe Grüße,
Michael
PS: Ich habe schon lange Mails an die betreffenden Stellen geschickt und bisher haben alle meinem Wunsch entsprochen. Das heisst trotzdem nicht, dass es für andere OK ist mir Spam zu schicken.
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12.12.2011, 17:53
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Halbstarker
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Registriert seit: 30.09.2010
Beiträge: 288
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Ihr nutzt eure Kundenmacht zu wenig aus und lasst euch eine sinnlose rechtliche Diskussion aufzwingen. Dabei seid ihr als potenzielle Kunden doch die Mächtigen auf dem Markt, und die Ballhändler sind in der Pflicht.
Schreibt doch hier einfach mal rein: Als Ballhändler hast du nur dann eine Chance, mir was zu verkaufen, so lange du mir noch kein Spam geschickt hast. Nach deiner ersten Spam-Mail kommst du bei mir (und meinen Kumpels?) auf die schwarze Liste, und dann ist es für immer aus mit Ballkäufen. Dann müssten die Mails doch eigentlich von selber aufhören.
Geändert von Di.Stefano (12.12.2011 um 17:59 Uhr).
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12.12.2011, 18:02
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Anfänger
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Registriert seit: 04.12.2011
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat von Di.Stefano
Ihr nutzt eure Kundenmacht zu wenig aus und lasst euch eine sinnlose rechtliche Diskussion aufzwingen. Dabei seid ihr als potenzielle Kunden doch die Mächtigen auf dem Markt, und die Ballhändler sind in der Pflicht.
Schreibt doch hier einfach mal rein: Jeder Ballhändler hat nur dann eine Chance, mir was zu verkaufen, so lange er mir noch kein Spam geschickt hat. Nach der ersten Spam-Mail ist es bei desem Ballhändler für immer aus mit potentiellen Ballkäufen. Dann müssten die Mails doch eigentlich von selber aufhören.
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Damit hast du absolut Recht! OPC habe ich aufgrund seines Auftretens hier schon von meiner Liste der Händler gestrichen. Pingvin hingegen hat deutlich besser reagiert, seinen Fehler eingesehen und sich entschuldigt, weshalb ich es mir vorstellen könnte da doch nochmal was zu bestellen.
Wer mir also künfitg Werbung schickt... schickt mir danach keine Ware mehr 
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12.12.2011, 18:29
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Zitat:
Zitat von KptnBlau
Damit hast du absolut Recht! OPC habe ich aufgrund seines Auftretens hier schon von meiner Liste der Händler gestrichen. Pingvin hingegen hat deutlich besser reagiert, seinen Fehler eingesehen und sich entschuldigt, weshalb ich es mir vorstellen könnte da doch nochmal was zu bestellen.
Wer mir also künfitg Werbung schickt... schickt mir danach keine Ware mehr 
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ohne Zustimmung erlaubt Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten - und damit auch Ihrer Adresse - zulässig, wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
siehe Ausnahme oben, das einzige rechtsverbindliche ist, wenn Du jmd. mitteilst daß Du die Werbung nicht ahben möchtest muß er Dich aus dem verteiler nehmen, mehr sagt das nicht. Einen Zwang zu BCC Maillisten gibt es für Personengruppen nicht.
warum hast Du Deinen vorletzten Beitrag mit "Michael" unterzeichnet, versehen ? hat vllt. der Verfasser von Beitrag #64 doch recht ?
mach was du willst, niemand zwingt Dich bei irgendwem was zu kaufen, ich verstehe nur nicht daß Du Werbung für Turniere und Vereine akzeptierst und Werbung für Bälle nicht. Und da bekommst Du viel mehr und mitunter ist auch Werbung für Jubiläumsbälle oder Turnierbälle drin enthalten
schönen Abend noch Dirk
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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12.12.2011, 19:05
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Anfänger
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Registriert seit: 04.12.2011
Beiträge: 15
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
ohne Zustimmung erlaubt Gem. § 28 Abs. 3 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten - und damit auch Ihrer Adresse - zulässig, wenn die Weitergabe der Daten für Zwecke der Werbung erfolgt und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt.
siehe Ausnahme oben, das einzige rechtsverbindliche ist, wenn Du jmd. mitteilst daß Du die Werbung nicht ahben möchtest muß er Dich aus dem verteiler nehmen, mehr sagt das nicht. Einen Zwang zu BCC Maillisten gibt es für Personengruppen nicht.
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Vielleicht habe dich falsch verstanden, aber ich denke das stimmt so nicht. Die Weitergabe ist nur gestattet, wenn ich dieser zugestimmt habe. Siehe http://www.123recht.net/Unerwuenscht...-__a16144.html
Zitat:
In seinem Grundsatzurteil hat der BGH dazu festgestellt, dass unerwünschte Werbung durch E-Mails, so genannten Spams oder Junk-Mails, grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung darstellt und gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. : I ZR 81/01).
Nur ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung unter den Voraussetzungen zulässig, dass sich der Empfänger ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt hat oder ein Einverständnis aufgrund einer konkreten bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann.Das Einverständnis in den Empfang der E-Mails muss ausdrücklich erklärt werden. Eine ledigliche Veröffentlichung der eigenen E-Mailadresse (z.B. im Briefkopf) stellt kein solches Einverständnis dar. Das nur potentielle Interesse des Empfängers am Erhalt der E-Mail reicht für eine Einwilligung nicht aus.
(...)
Auch die erstmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail mit dem Hinweis, dass der Empfänger einer Übersendung für die Zukunft widersprechen kann, stellt bereits durch die erste E-Mail eine unerlaubte, unzulässige Belästigung dar, die der Empfänger nicht hinzunehmen braucht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2002, Az. : 5 U 6727/00).
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12.12.2011, 20:58
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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... es sei denn alle einer Mail-Liste gehören einer personengruppe an, und das sind Minigolfer nunmal, es gibt solche und solche Urteile hierzu, du findest sie zu Hauf im Netz, genau so zum Thema BCC Mail-Liste oder offene Mail-Liste, alles in allem finde ich ist das kein Grund hier so ein Faß wegen 2 Werbe-Mails auf zu machen. Jeder von uns bekommt täglich aus anderen Quellen Duzende echter Spam-Mails , auf die man zumeist noch nicht mal antworten kann
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12.12.2011, 23:07
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Teenager
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Registriert seit: 19.02.2007
Beiträge: 208
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
... hat vllt. der Verfasser von Beitrag #64 doch recht ?
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Mit Sicherheit nicht.
Verweilte ich heute Abend doch bei dem überaus anschaulichen Montag-Abend-Spiel der 2. Bundesliga.
Dirk - als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes empfehle ich Dir noch mal die Gesetzestexte vollständig zu lesen und diese vollständig zu zitieren.
Im § 28 BDSG wird explizit aufgeführt welche Daten verarbeitet werden dürfen:
Zitat:
...Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken
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Bezüglich der gemeinten Daten gibt es diese Erklärung:
Zitat:
Eine E-Mail-Adresse gehört nicht zu den Listendaten
Das Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG bezieht sich auf die Anschrift des Betroffenen. Dazu zählen die postalischen Kontaktdaten, nicht aber seine E-Mail-Adresse. Folglich ist dem § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG keine Ausnahme vom Opt-in-Grundsatz im E-Mail-Marketing zu entnehmen.
Somit ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nicht erlaubt!
Fazit: Finger weg von E-Mail-Adressen
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Da ich hier immer mehr merke, dass man versucht die Verusacher des Threads mit unsachlichen Argumenten und falschen Gesetzesinterpretationen in Schutz zu nehmen, war dies hier mein letzter Beitrag.
Möget Ihr die Sektkorken knallen lassen ...
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