Zitat:
Zitat von pinkydiver
... hat vllt. der Verfasser von Beitrag #64 doch recht ?
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Mit Sicherheit nicht.
Verweilte ich heute Abend doch bei dem überaus anschaulichen Montag-Abend-Spiel der 2. Bundesliga.
Dirk - als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes empfehle ich Dir noch mal die Gesetzestexte vollständig zu lesen und diese vollständig zu zitieren.
Im § 28 BDSG wird explizit aufgeführt welche Daten verarbeitet werden dürfen:
Zitat:
...Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken
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Bezüglich der gemeinten Daten gibt es
diese Erklärung:
Zitat:
Eine E-Mail-Adresse gehört nicht zu den Listendaten
Das Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG bezieht sich auf die Anschrift des Betroffenen. Dazu zählen die postalischen Kontaktdaten, nicht aber seine E-Mail-Adresse. Folglich ist dem § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG keine Ausnahme vom Opt-in-Grundsatz im E-Mail-Marketing zu entnehmen.
Somit ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nicht erlaubt!
Fazit: Finger weg von E-Mail-Adressen
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Da ich hier immer mehr merke, dass man versucht die Verusacher des Threads mit unsachlichen Argumenten und
falschen Gesetzesinterpretationen in Schutz zu nehmen, war dies hier mein letzter Beitrag.
Möget Ihr die Sektkorken knallen lassen ...