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Flohmarkt-Archiv Alte Themen bis einschließlich 2011.

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  #1  
Alt 19.01.2013, 16:42
Uwe Braun Uwe Braun ist offline
Pantoffelheld
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bottrop
Beiträge: 2.348
Standard

Zitat:
Zitat von allesroger Beitrag anzeigen
Dirk,
Habe auch schon ganz viel gelesen. Für Verkäufe von privat an privat gibt es nichts, was rechtlich nach BGB festgelegt wäre. Jedenfalls finde ich nichts. Wenn du den BGB-Passus hast, schreibe ihn doch hier.
Es ist wie du schreibst : rechtliche Grauzone und Ermessenssache.
Was du über den Flohmarkt beschreibst ist eher ein "freundliches Entgegenkommen für die Besucher. Was dann am Stand geschieht, ist eine andere Sache

Bei gewerblich sieht es anders aus, da ist alles geregelt :
http://www.frankfurt-main.ihk.de/bra...sauszeichnung/
Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.
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  #2  
Alt 19.01.2013, 17:20
Benutzerbild von ER-IST-DER-BESTE
ER-IST-DER-BESTE ER-IST-DER-BESTE ist offline
Revoluzzer
 
Registriert seit: 17.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 371
Standard

Dann ist ja ok!!! Dann halte ich mich wieder raus und gucke fussi!
__________________
auch Wasser ist ein edler Tropfen, mischt man ihn mit Malz und Hopfen
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  #3  
Alt 19.01.2013, 18:12
Benutzerbild von pinkydiver
pinkydiver pinkydiver ist offline
Moderator Bälle, Material
 
Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
Standard

Zitat:
Zitat von Uwe Braun Beitrag anzeigen
Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.
Danke Uwe, mich hatte mal ein anderer AUWIANER darauf aufmerksam gemacht, als ich hier die Moderatorentätigkeit übernommen hatte. Nur hatte ich den Artikel heute nachmittag nicht mehr gefunden, da ich natürlich im BGB gesucht hatte. Das das Anbieten von einer Liste von 3000 Bällen von Juristen als gewerblich anzusehen ist hatte ich ja auch schon geschrieben, wie gesagt ich werde ein bischen drauf achten, und es funktioniert ja auch wirklich gut.
__________________
Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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