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Flohmarkt-Archiv Alte Themen bis einschließlich 2011. |
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19.01.2013, 16:42
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Pantoffelheld
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Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bottrop
Beiträge: 2.348
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Zitat:
Zitat von allesroger
Dirk,
Habe auch schon ganz viel gelesen. Für Verkäufe von privat an privat gibt es nichts, was rechtlich nach BGB festgelegt wäre. Jedenfalls finde ich nichts. Wenn du den BGB-Passus hast, schreibe ihn doch hier.
Es ist wie du schreibst : rechtliche Grauzone und Ermessenssache.
Was du über den Flohmarkt beschreibst ist eher ein "freundliches Entgegenkommen für die Besucher. Was dann am Stand geschieht, ist eine andere Sache
Bei gewerblich sieht es anders aus, da ist alles geregelt :
http://www.frankfurt-main.ihk.de/bra...sauszeichnung/
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Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.
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19.01.2013, 17:20
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Revoluzzer
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Registriert seit: 17.01.2007
Ort: Kiel
Beiträge: 371
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Dann ist ja ok!!! Dann halte ich mich wieder raus und gucke fussi!
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auch Wasser ist ein edler Tropfen, mischt man ihn mit Malz und Hopfen
 
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19.01.2013, 18:12
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Zitat:
Zitat von Uwe Braun
Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.
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Danke Uwe, mich hatte mal ein anderer AUWIANER darauf aufmerksam gemacht, als ich hier die Moderatorentätigkeit übernommen hatte. Nur hatte ich den Artikel heute nachmittag nicht mehr gefunden, da ich natürlich im BGB gesucht hatte. Das das Anbieten von einer Liste von 3000 Bällen von Juristen als gewerblich anzusehen ist hatte ich ja auch schon geschrieben, wie gesagt ich werde ein bischen drauf achten, und es funktioniert ja auch wirklich gut.
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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