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Kleine Regelkunde Für Anfänger, Fortgeschrittene und Profis.

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  #1  
Alt 17.11.2010, 14:37
Benutzerbild von stopi
stopi stopi ist offline
Heulsuse
 
Registriert seit: 22.08.2007
Ort: Hannover
Beiträge: 179
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Mich würde noch interessieren, ob das Ganze nun unter Tatsachenentscheidung verbucht wurde und damit zu den Akten kommt.

Denn hier ging es ja um einen Mannschaftswettbewerb, bei dem die Mannschaft, die nach Klärung der korrekten Regelauslegung deutlich benachteiligt wurde, ausschließlich aufgrund dieser Benachteiligung den Einzung ins Finale des MVBN-Pokalwettbewerbs verpasst hat.

Oder wird die Endrunde nun ggfs. komplett neu aufgelegt?
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  #2  
Alt 17.11.2010, 14:58
Landei Landei ist offline
Freak
 
Registriert seit: 18.12.2006
Ort: Beverly Hills von Gronau aka Epe
Beiträge: 1.861
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Hier liegt keine Tatsachenentscheidung sondern ein regeltechnischer Fehler des Schiedsrichters bei der Beurteilung der Situation vor. Dieser ist durch den betroffenen Verein anfechtbar. Da dies geschehen ist, kann das Spiel ggf. neu angesetzt werden.
Das Ganze ist nur deshalb zusätzlich problematisch, da damit auch das Finale hinfällig würde.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Tatsachenentscheidung)
__________________
"Nichts ist Scheißer als Platz 2" Erik Meijer, Holger Nitsche
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  #3  
Alt 17.11.2010, 16:19
Benutzerbild von stopi
stopi stopi ist offline
Heulsuse
 
Registriert seit: 22.08.2007
Ort: Hannover
Beiträge: 179
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Zitat:
Zitat von Landei Beitrag anzeigen
Hier liegt keine Tatsachenentscheidung sondern ein regeltechnischer Fehler des Schiedsrichters bei der Beurteilung der Situation vor. Dieser ist durch den betroffenen Verein anfechtbar. Da dies geschehen ist, kann das Spiel ggf. neu angesetzt werden.
Das Ganze ist nur deshalb zusätzlich problematisch, da damit auch das Finale hinfällig würde.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Tatsachenentscheidung)
Genau so sieht das aus --- und auf der MVBN-Seite ist es hinsichtlich dder Finalrunde auch sehr still geblieben...
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  #4  
Alt 17.11.2010, 20:21
Benutzerbild von Maulende Myrrte
Maulende Myrrte Maulende Myrrte ist offline
Anfänger
 
Registriert seit: 18.01.2007
Beiträge: 29
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Der MVBN-Sportausschuss hat den Einspruch des Vereins wegen Nichtzuständigkeit einstimmig abgelehnt und sich dabei auf Nr. 19 Abs. 3 der Internationalen Spielregeln (S 1) berufen, wonach die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig ist.
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  #5  
Alt 17.11.2010, 22:41
Benutzerbild von stopi
stopi stopi ist offline
Heulsuse
 
Registriert seit: 22.08.2007
Ort: Hannover
Beiträge: 179
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Zitat:
Zitat von Maulende Myrrte Beitrag anzeigen
Der MVBN-Sportausschuss hat den Einspruch des Vereins wegen Nichtzuständigkeit einstimmig abgelehnt und sich dabei auf Nr. 19 Abs. 3 der Internationalen Spielregeln (S 1) berufen, wonach die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig ist.
Danke für die Antwort, irgendwie hatte ich es fast befürchtet, dass es einen Passus gibt, der das Thema in dieser Richtung absichert...

@Bärliner: Ich mag mich ob meines altersbedingten Gerechtigkeitssinns täuschen, aber könnte es bei Betrachtung des vorliegenden Falls ggfs. sein, dass dann an dieser Stelle durchaus eine Ungerechtigkeit entsteht, die eine Regelüberprüfung erfordert?

Denn faktisch wurde hier doch wie bei einer Tatsachenentscheidung entschieden, weil scheinbar alle hier beteiligten Schiedsgerichtsmitglieder (inkl. durchaus prominenter "alter Hasen") die Regeln nicht kannten und entsprechend eindeutig Unrecht gesprochen wurde, dessen Gültigkeit dann auch noch von den Spielregeln abgesichert wird?
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  #6  
Alt 18.11.2010, 06:37
bärliner bärliner ist offline
Aufreißertyp
 
Registriert seit: 19.12.2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.284
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Zitat:
Zitat von stopi Beitrag anzeigen
@Bärliner: Ich mag mich ob meines altersbedingten Gerechtigkeitssinns täuschen, aber könnte es bei Betrachtung des vorliegenden Falls ggfs. sein, dass dann an dieser Stelle durchaus eine Ungerechtigkeit entsteht, die eine Regelüberprüfung erfordert?
Nein, denn auch die beste Regel kann nichts gegen kollektives Unwissen oder eine gewisse Unbedarftheit ausrichten. Hier hilft nur eins: schulen, schulen und nochmals schulen....
Es wäre aber auch zu einfach, den schwarzen Peter alleine den Schiris zuzuweisen. Viele Dinge (wahrscheinlich auch dieser Fall) ließen sich vermeiden, wenn auch jeder einzelne Spieler besser darüber Bescheid wüsste, was er darf, soll oder muss.
Auch wenn es im Einzelfall tatsächlich dem Gerechtigkeitssinn widerspricht, aber ich halte es für richtig, dass Ergebnisse mit dem Ende des Turniers feststehen und nicht evtl. noch Wochen danach durch welches Gremium auch immer korrigiert werden können. Denn wo sollte man hier die Grenze setzen? So ein LV-Pokalspiel könnte man ja notfalls erneut ansetzen. Aber was passiert, wenn das Gleiche bei einer Landes- oder Deutschen Meisterschaft passiert (ist ja theoretisch alles möglich)? Hier ist der allgemeine Rechtsfrieden eindeutig dem individuellen Rechtsanspruch vorzuziehen.
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  #7  
Alt 18.11.2010, 22:27
Benutzerbild von Pommes
Pommes Pommes ist offline
Halbstarker
 
Registriert seit: 17.04.2007
Ort: Berlin-Wilmersdorf
Beiträge: 312
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Ich gebe Bärliner zu seinen Aussagen in seinem letzten Beitrag vollkommen Recht.
Alle Turnierbeteiligten sollten ein gewisses Grundwissen des Regelwerkes haben.
Das schliesst auch die möglichen Konsequenzen bei regelkonformen Verhalten ein.

Bevor ein Spieler/in oder Schiedsrichter/in eine falsche Beurteilung in einer Spielsituation macht, sollte man sich wenigstens die Zeit nehmen und im aktuellen Regelwerk nachsehen, ob dort etwas zur betreffenden Thematik geschrieben steht. Deshalb sollten auch die relevanten Bestimmungen unserer Sportart immer auf den Turnieranlagen zur Verfügung stehen zwecks Ansicht oder zumindest beim Turnierleiter verfügbar sein.
__________________
SCH......öner Lochrand!
SCHÖNER SCHLAG......zwei kommt!
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  #8  
Alt 20.11.2010, 01:11
Di.Stefano Di.Stefano ist offline
Halbstarker
 
Registriert seit: 30.09.2010
Beiträge: 288
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Zitat:
Zitat von stopi Beitrag anzeigen
@Bärliner: Ich mag mich ob meines altersbedingten Gerechtigkeitssinns täuschen, aber könnte es bei Betrachtung des vorliegenden Falls ggfs. sein, dass dann an dieser Stelle durchaus eine Ungerechtigkeit entsteht, die eine Regelüberprüfung erfordert?

Denn faktisch wurde hier doch wie bei einer Tatsachenentscheidung entschieden, weil scheinbar alle hier beteiligten Schiedsgerichtsmitglieder (inkl. durchaus prominenter "alter Hasen") die Regeln nicht kannten und entsprechend eindeutig Unrecht gesprochen wurde, dessen Gültigkeit dann auch noch von den Spielregeln abgesichert wird?
Dein Gerechtigkeitssinn täuscht dich nicht, denn der Passus, das Schiedsgericht entscheide letztlich, wäre fehlinterpretiert, folgerte man daraus, dass dessen Entscheidung nicht der Normenkontrolle unterliegen könne. Selbst die Entscheidungen eines LV-Sportausschusses unterliegen der Normenkontrolle durch einen sogenannten Rechtsausschuss, den es in jedem demokratisch geführten Verband geben sollte.

Dass hier keine fehlerhafte Tatsachenentscheidung, sondern ein Regelanwendungsverstoß vorliegt, ist bereits zu Recht angemerkt worden. Wegen solcher Regelverstöße von Schiedsrichtern mussten auch schon einige Fußball-Bundesligaspiele wiederholt werden (auch da standen die Ergebnisse mit Ende des Wettkampfes eben nicht fest!), woran man sieht, dass das Argument vom nicht vertretbaren Zusatzaufwand nicht greift. Gerade im Vermeidenwollen solchen Zusatzaufwands liegt ja die allgemeine Forderung begründet, dass Schiedsrichter, erst recht natürlich Oberschiedsrichter, und seien es auch noch so erfahrene, in Regelfragen sicher sein müssen.

Erkennt ein Rechtsausschuss, dass ein Regelverstoß des Schiedsgerichts vorliegt, ist in der Regel eine Wiederholung des Wettkampfes die Folge, auch wenn dies einigen der beteiligten Mannschaften unangenehm sein sollte. Wäre es anders, hätte ja das Schiedsgericht an einem Wettkampftag "freie Hand", d. h. es könnte die Regeln nach eigenem Gusto falsch anwenden und sie somit neu setzen, ohne dass später dagegen vorgegangen werden könnte. Konkreter: der gleiche Oberschiedsrichter könnte nächstes Mal die (hier eindeutig und richtig als rechtsfehlerhaft bezeichnete) Entscheidung ein weiteres Mal folgenlos treffen.

Geändert von Di.Stefano (20.11.2010 um 01:18 Uhr).
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  #9  
Alt 25.11.2010, 12:49
bärliner bärliner ist offline
Aufreißertyp
 
Registriert seit: 19.12.2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.284
Standard

Zitat:
Zitat von Di.Stefano Beitrag anzeigen
Dein Gerechtigkeitssinn täuscht dich nicht, denn der Passus, das Schiedsgericht entscheide letztlich, wäre fehlinterpretiert, folgerte man daraus, dass dessen Entscheidung nicht der Normenkontrolle unterliegen könne. Selbst die Entscheidungen eines LV-Sportausschusses unterliegen der Normenkontrolle durch einen sogenannten Rechtsausschuss, den es in jedem demokratisch geführten Verband geben sollte.
Was für ein Geschwafel...
Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Klassischer Fall sind die Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Vorschriften.
Auf unseren Sport übertragen könnte z.B. im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft werden, ob z.B. die Generalausschreibung für die Ligen ganz oder teilweise den internationalen Spielregeln widerspricht.
Einzelentscheidungen durch eine Verwaltungsinstanz unterliegen bestenfalls einem Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren. Art und Umfang werden dabei durch die jeweiligen Gesetze (bei uns also die Regeln) festgelegt. Das Rechtsbehelfsverfahren für Entscheidungen von Schiedsrichtern im Rahmen eines Turniers ist in den internationalen Spielregeln (das ist WMF-Recht) abschließend festgelegt und endet mit der Entscheidung des Schiedsgerichts bzw. der Jury.
Sollte jemand der Meinung sein, dass dies gegen höherrangiges Recht verstößt (also z.B. den WMF-Statuten), kann er das gerne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem WMF-Legal Committee überprüfen lassen.
Auch im richtigen Leben kann ich nicht jeden Rechtsstreit bis vor das höchste Gericht bringen, sondern muss mich im Zweifel mit der Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz zufrieden geben.
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